- Urkundenmahnbescheid
- Mahnbescheid; bei dem der Widerspruch des Schuldners das ⇡ Mahnverfahren nicht in das ordentliche Verfahren, sondern in den ⇡ Urkundenprozess überleitet (§ 703a ZPO). Der Gläubiger muss den Mahnbescheid als U. bezeichnen und soll dem Gesuch um Erlass des U. die Urkunden in Urschrift oder Abschrift beifügen.- Der Widerspruch des Schuldners kann sich darauf beschränken, ihm die Ausführung seiner Rechte im ⇡ Nachverfahren vorzubehalten; es wird dann ⇡ Vollstreckungsbescheid mit entsprechendem Vorbehalt erlassen; das weitere Verfahren entspricht dem Nachverfahren des Urkundenprozesses.
Lexikon der Economics. 2013.