Urkundenmahnbescheid

Urkundenmahnbescheid
Mahnbescheid; bei dem der Widerspruch des Schuldners das  Mahnverfahren nicht in das ordentliche Verfahren, sondern in den  Urkundenprozess überleitet (§ 703a ZPO). Der Gläubiger muss den Mahnbescheid als U. bezeichnen und soll dem Gesuch um Erlass des U. die Urkunden in Urschrift oder Abschrift beifügen.
- Der Widerspruch des Schuldners kann sich darauf beschränken, ihm die Ausführung seiner Rechte im  Nachverfahren vorzubehalten; es wird dann  Vollstreckungsbescheid mit entsprechendem Vorbehalt erlassen; das weitere Verfahren entspricht dem Nachverfahren des Urkundenprozesses.

Lexikon der Economics. 2013.

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